Genehmigungsschritte und Netzanschluss

Netzanschluss

Im Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz ist der Anschluss einer PV–Anlage bis 20 kW seitens der Netzbetreiber verpflichtend zuzulassen, Leistungen bis 20 kW sind im Normalfall über die bestehenden Hausanschlüsse möglich. Seitens Netz Niederösterreich werden im Normalfall Anlagen mit bis zu 30 kW an das bestehende Ortsnetz angeschlossen. Für höhere Leistungen ist eine eigene Leitung in die nächstgelegene Trafostation erforderlich. Die in Niederösterreich bestehenden Trafostationen sind in der Regel in der Lage, eine Einspeiseleistung von bis zu 250 kW zu übernehmen. Höhere Leistungen bedingen oftmals einen Trafotausch, die Errichtung einer eigenen Trafostation oder auch die Verlegung einer Anschlussleitung in das nächste Umspannwerk.

Die im EAG festgelegten pauschalen Kosten für den Netzzutritt beziehen sich jedenfalls auf die Kosten der Netzbetreiber für die Ertüchtigung des technisch geeigneten Anschlusspunktes. Die Verlegung eines Niederspannungskabels zu einer Trafostation bleibt damit jedenfalls in der Verantwortung eines künftigen PV-Anlagenbetreibers.

Erforderliche Genehmigungsschritte für die Errichtung einer Photovoltaikanlage

Für die Errichtung von Photovoltaikanlagen wurden in den letzten Jahren zahlreiche Vereinfachungen beschlossen. Die NÖ Bauordnung verlangt für die Errichtung von PV-Anlagen auf Dächern weder eine Genehmigung noch eine Anzeige oder Meldung. In zwei Fällen gilt jedoch eine Anzeigepflicht:

  • Bei der Errichtung in einer bestehenden Schutzzone oder in einem ausgewiesenen Altortgebiet.
  • Bei der Aufstellung einer PV-Anlage mit einer Engpassleistung von mehr als 50 kW im Grünland.

PV-Anlagen mit Engpassleistungen über 200 kW unterliegen einer Genehmigungspflicht entsprechend dem NÖ Elektrizitätswesengesetz, unabhängig davon, ob
die Anlage auf einem Dach oder als Freiflächenanlage ausgeführt wird, sofern die Anlage nicht durch andere rechtliche Vorschriften genehmigt werden muss.

Für die Errichtung von PV-Anlagen im Grünland ist eine Widmung zwingend erforderlich, wenn die Anlage oder Gruppen von Anlagen, die in einem räumlichen Zusammenhang stehen, eine Engpassleistung von mehr als 50 kW aufweisen.

Autor: DI Franz Angerer, Amt der NÖ Landesregierung