Rechtsformen im Überblick
Im Rahmen des neuen EAG ist es nun möglich, Erneuerbare Energiegemeinschaften oder Bürgerenergiegemeinschaften zu gründen. Dazu braucht es eine entsprechenden Rechtsform des Projektträgers.
Die folgende Tabelle soll einen kleinen Überblick zu deren Unterschieden liefern.
Genossenschaft | GmbH | Verein | |
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Rechtsnatur | juristische Person | juristische Person | juristische Person |
Gründung | Gründung ohne Notar | Gründung idR nur mit Notar (Notariatsaktspflicht) | Gründung ohne Notar |
Gründungsvoraussetzung |
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schriftliche Statuten |
Entstehung | durch Eintragung in Firmenbuch |
durch Eintragung in Firmenbuch |
durch Nichtuntersagung oder Einladung zur Aufnahme Vereinstätigkeit durch die Vereinsbehörde (Bescheid) |
Mindestkapital | € 2 | € 35.000 (bei Gründungsprivilegierung € 10.000) |
keines |
Steuern bei Gründung | keine Gesellschaftssteuer | keine Gesellschaftssteuer | keine Gesellschaftssteuer |
Gründungsmitglieder | mindestens zwei | mindestens eines | mindestens zwei |
höchstes Organ | Generalversammlung | Generalversammlung | Generalversammlung |
Willensbildung der Gesellschafter / Mitglieder |
Generalversammlung | Generalversammlung oder Umlaufbeschluss | Generalversammlung |
Stimmrechtsausübung | Kopf- und / oder Kapitalstimme | Kapitalstimme | Kopfstimme |
Zusammensetzung des Leitungsorgans |
Vorstandsmitglieder sind Genossenschaftsmitglieder (Selbstverwaltung) | Geschäftsführer ist Gesellschafter oder Dritter | Leitungsorgan besteht meist aus Vereinsmitgliedern |
Verlustrisiko | Geschäftsanteil + beschränkte Nachschusspflicht | Geschäftsanteil | Mitgliedsbeitrag und allfällige Beitrittsgebühren |
Mitgliederkreis | offen | geschlossen | offen |
Übertragung Geschäftsanteil / Mitgliedschaft |
Zustimmung Vorstand (keine Kosten) | Notariatsakt (Kosten) | hängt von Statuten ab |
neue Gesellschafter / Mitglieder |
Zeichnung neue Geschäftsanteile + Zustimmung Vorstand | Kapitalerhöhung mit Bezugsrechtsausschluss oder Übertragung Geschäftsanteile (Kosten) | hängt von Statuten ab, meist Aufnahme durch Leitungsorgan |
Nennkapital | variables Geschäftsanteilskapital | starres Stammkapital | keines |
Prüfung | mindestens zwei Jahre Revision (u. a. Absicherung der Entscheidungsträger) | keine Verpflichtung bei kleiner GmbH, ansonsten jährliche Abschlussprüfung | Rechnungsprüfer im Ehrenamt, große Vereine jährliche „Abschlussprüfung light“ |
Körperschaftsteuer |
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Gewinnausschüttung |
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nicht möglich |
Geschäfte zwischen Gesellschaft und Gesellschafter |
gewollt - Förderungsauftrag | suspekt - eventuell verdeckte Gewinnausschüttung und verbotene Einlagenrückgewähr | möglich – aber Gemeinnützigkeitsvorbehalt |
Verteilung Liquidationserlös |
je nach Satzung | je nach Satzung | nicht möglich |
Autorin: Mag. Veronika Hahn, RRV NÖ-Wien