Rechtsformen im Überblick

Im Rahmen des neuen EAG ist es nun möglich, Erneuerbare Energiegemeinschaften oder Bürgerenergiegemeinschaften zu gründen. Dazu braucht es eine entsprechenden Rechtsform des Projektträgers.

Die folgende Tabelle soll einen kleinen Überblick zu deren Unterschieden liefern.

  Genossenschaft GmbH Verein
Rechtsnatur juristische Person juristische Person juristische Person
Gründung Gründung ohne Notar Gründung idR nur mit Notar (Notariatsaktspflicht) Gründung ohne Notar
Gründungsvoraussetzung
  • schriftliche Satzung
  • positive Wirtschaftlichkeitsprognose
  • Aufnahmeansuchen an den Revisionsverband (Verbandszwang)
  • Satzung in Notariatsaktsform
  • Aufbringung Stammkapital
schriftliche Statuten
Entstehung durch Eintragung in
Firmenbuch
durch Eintragung in
Firmenbuch
durch Nichtuntersagung oder
Einladung zur Aufnahme
Vereinstätigkeit durch die
Vereinsbehörde (Bescheid)
Mindestkapital € 2 € 35.000
(bei Gründungsprivilegierung
€ 10.000)
keines
Steuern bei Gründung keine Gesellschaftssteuer keine Gesellschaftssteuer keine Gesellschaftssteuer
Gründungsmitglieder mindestens zwei mindestens eines mindestens zwei
höchstes Organ Generalversammlung Generalversammlung Generalversammlung
Willensbildung der
Gesellschafter / Mitglieder
Generalversammlung Generalversammlung oder Umlaufbeschluss Generalversammlung
Stimmrechtsausübung Kopf- und / oder Kapitalstimme Kapitalstimme Kopfstimme
Zusammensetzung des
Leitungsorgans
Vorstandsmitglieder sind Genossenschaftsmitglieder (Selbstverwaltung) Geschäftsführer ist Gesellschafter oder Dritter Leitungsorgan besteht meist aus Vereinsmitgliedern
Verlustrisiko Geschäftsanteil + beschränkte Nachschusspflicht Geschäftsanteil Mitgliedsbeitrag und allfällige Beitrittsgebühren
Mitgliederkreis offen geschlossen offen
Übertragung
Geschäftsanteil /
Mitgliedschaft
Zustimmung Vorstand (keine Kosten) Notariatsakt (Kosten) hängt von Statuten ab
neue Gesellschafter /
Mitglieder
Zeichnung neue Geschäftsanteile + Zustimmung Vorstand Kapitalerhöhung mit Bezugsrechtsausschluss oder Übertragung Geschäftsanteile (Kosten) hängt von Statuten ab, meist Aufnahme durch Leitungsorgan
Nennkapital variables Geschäftsanteilskapital starres Stammkapital keines
Prüfung mindestens zwei Jahre Revision (u. a. Absicherung der Entscheidungsträger) keine Verpflichtung bei kleiner GmbH, ansonsten jährliche Abschlussprüfung Rechnungsprüfer im Ehrenamt, große Vereine jährliche „Abschlussprüfung light“
Körperschaftsteuer
  • 25 %
  • keine Mindest-KöSt
  • 25 %
  • Mindest-KöSt
  • 25 % (außer gemeinnützig)
  • keine Mindest-KöSt
Gewinnausschüttung
  • natürliche Personen unterliegen KESt
  • steuerfreier Beteiligungsertrag für jur. Person
  • natürliche Personen unterliegen KESt
  • steuerfreier Beteiligungsertrag für jur. Person
nicht möglich
Geschäfte zwischen
Gesellschaft und
Gesellschafter
gewollt - Förderungsauftrag suspekt - eventuell verdeckte Gewinnausschüttung und verbotene Einlagenrückgewähr möglich – aber Gemeinnützigkeitsvorbehalt
Verteilung
Liquidationserlös
je nach Satzung je nach Satzung nicht möglich

Autorin: Mag. Veronika Hahn, RRV NÖ-Wien